Energieeinsparverordnung

Energieeinsparverordnung
Energieeinsparverordnung,
 
Abkürzung EnEV, Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 16. 11. 2001, in Kraft seit 1. 2. 2002. Die Energieeinsparverordnung ersetzt die Wärmeschutzverordnung in der Fassung vom 16. 8. 1994 und die Heizungsanlagenverordnung in der Fassung vom 4. 5. 1998 und integriert damit die Regelungen ihrer beiden Vorgänger zum baulichen Wärmeschutz an Gebäuden sowie zu den heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie Brauchwasseranlagen und deren Betrieb in ein einheitliches Bewertungs- und Zielsystem, das am gesamten Primärenergieeinsatz eines Gebäudes orientiert ist. Für neu zu errichtende Gebäude wird der maximal zulässige Energiebedarf für Beheizung und Warmwasserbereitung weiter gesenkt und dem Niedrigenergiehausstandard angenähert. Er beträgt damit weniger als ein Drittel des Energiebedarfs der vor 1977 üblichen Neubauten, liegt aber immer noch deutlich oberhalb des Passivhausstandards, der den aktuellen Stand der Energie sparenden Bautechnik in Deutschland darstellt. Für genehmigungspflichtige Vorhaben, für die vor dem 1. 2. 2002 der Bauantrag gestellt wurde und für genehmigungsfreie Vorhaben, bei denen vor diesem Datum mit der Ausführung begonnen wurde, gelten noch die beiden alten Vorschriften.
 
Die Energieeinsparverordnung erfasst zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2), bestehende Gebäude und Anlagen (Abschnitt 3), heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (Abschnitt 4) und regelt die Zusammenstellung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen für Gebäude (§ 13). Mit der Einführung des Primärenergiebezugs in der Energieeinsparverordnung gehen erstmals alle mit der Wärmeversorgung eines Gebäudes verbundenen Energieeinsätze einschließlich der Warmwasserbereitung und des Hilfsenergiebedarfs in die Bewertung ein. Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes ergibt sich gemäß Energieeinsparverordnung aus der Summe des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs, multipliziert mit der Anlagenaufwandszahl. Die Anlagenaufwandszahl gibt den jeweiligen spezifischen Primärenergieeinsatz der Heizanlage bezogen auf die produzierte Heizwärme und das Warmwasser an. In seine Ermittlung gehen der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers, die Verluste des Verteilungssystems (bedingt durch Aufstellungsort des Wärmeerzeugers, durch Wärmeverteilungsanlagen und durch den, bisher oft vernachlässigten, elektrischen Hilfsenergiebedarf für Heizungs- und gegebenenfalls Zirkulationspumpen) und die Verluste bei der Bereitstellung des genutzten Endenergieträgers ein. Abweichend wurde für die Nutzung von elektrisch betriebenen Speicherheizsystemen und dezentraler elektrischer Warmwasserbereiter für eine Übergangszeit von acht Jahren eine von 3,3 auf 2,0 reduzierte Anlagenaufwandszahl festgelegt. Mit dem Erlass der Energieeinsparverordnung wurden erstmals Nachrüstungsverpflichtungen für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sowie ungedämmte und zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen eingeführt (§ 9). Heizungsanlagen für flüssige bzw. gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. 10. 1978 errichtet wurden, müssen bis Ende 2006 bzw. unter bestimmten Bedingungen bis Ende 2008 außer Betrieb genommen werden. In selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt diese Regelung nur beim Eigentumsübergang. Für zu errichtende sowie maßgeblich veränderte Gebäude mit normalen Innentemperaturen wurde ein obligatorischer Energiebedarfsausweis eingeführt, der Nutzern und Käufern von Immobilien Auskunft über deren energetische Qualität gibt.

Universal-Lexikon. 2012.

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